1. Name und Sitz
Unter dem Namen «prepuce.ch» besteht ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB mit Sitz in Zürich. Er ist politisch und konfessionell unabhängig.
2. Ziel und Zweck
Der Verein bezweckt die Stärkung des Rechts aller Menschen auf Genitale Selbstbestimmung.
Im Vordergrund stehen dabei die Vertretung der Interessen von Menschen, die darunter leiden, dass an Ihrer Penisvorhaut ein Eingriff ohne informierte Zustimmung und ohne medizinische Notwendigkeit vorgenommen wurde, sowie der Schutz von Kindern vor solchen Zwangseingriffen.
Die Vereinstätigkeit umfasst insbesondere:
- Direkt und indirekt Betroffene miteinander zu vernetzen und Raum für gegenseitiges Verständnis und Solidarität zu schaffen.
- Die Sensibilisierung, Information und Aufklärung von Fachpersonen, Behörden, Politik und Öffentlichkeit.
Der Verein handelt und kommuniziert respektvoll und stützt seine Positionen zu Sachfragen auf erwiesene Tatsachen und wissenschaftliche Erkenntnisse. Er verfolgt keine kommerziellen Zwecke und erstrebt keinen Gewinn.
3. Mittel
Zur Verfolgung des Vereinszwecks verfügt der Verein über folgende Mittel:
- Freiwillige Mitgliederbeiträge
- Einnahmen aus Vereinsaktivitäten
- Spenden und Zuwendungen aller Art
Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
4. Mitgliedschaft, Austritt und Ausschluss
Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die den Vereinszweck unterstützen.
Aufnahmegesuche sind an den Vorstand zu richten; über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Ein Vereinsaustritt ist jederzeit mit Meldung an den Vorstand möglich.
Der Vorstand kann ein Mitglied jederzeit wegen Verletzung der Statuten oder Verstössen gegen die Interessen des Vereins aus dem Verein ausschliessen.
Das Mitglied kann den Ausschlussentscheid an die Mitgliederversammlung weiterziehen. Sie entscheidet abschliessend.
5. Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
- die Revisionsstelle
6. Die Mitgliederversammlung
Das oberste Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt, bevorzugt im ersten Quartal. Nebst der physischen Versammlung kann sie auch online oder hybrid durchgeführt werden.
Zur Mitgliederversammlung werden die Mitglieder zwei Wochen im Voraus schriftlich unter Angabe der Traktanden eingeladen. Einladungen per E-Mail sind gültig.
Mitglieder können Anträge für zusätzliche Geschäfte zuhanden der Mitgliederversammlung bis spätestens vier Wochen vorher schriftlich an den Vorstand richten. Später eingereichte Anträge bedürfen zur Entscheidvorlegung an die Mitgliederversammlung der Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Stimmen.
Der Vorstand oder 1/5 der Mitglieder können jederzeit die Einberufung einer ausserordentlichen Mitgliederversammlung unter Angaben des Zwecks verlangen. Die Versammlung hat spätestens sechs Wochen nach Eingang des Begehrens zu erfolgen.
Die Mitgliederversammlung hat die folgenden unentziehbaren Aufgaben und Kompetenzen:
- Genehmigung des Protokolls der letzten Mitgliederversammlung
- Genehmigung des Jahresberichts des Vorstands
- Entgegennahme des Revisionsberichts und Genehmigung der Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstands
- Genehmigung des Jahresbudgets
- Beschlussfassung über das Tätigkeitsprogramm
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Wahl des Präsidiums und der übrigen Vorstandsmitglieder sowie der Revisionsstelle
- Änderung der Statuten
Jede ordnungsgemäss einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
Die Mitglieder fassen die Beschlüsse mit dem einfachen Mehr. Bei Stimmengleichheit fällt die vorsitzende Person den Stichentscheid.
Statutenänderungen benötigen die Zustimmung einer Zweidrittelmehrheit der Stimmberechtigten.
Ein Vereinsmitglied kann sich in der Mitgliederversammlung via Vollmacht von einem anderen Vereinsmitglied vertreten lassen. Jedes Vereinsmitglied kann höchstens ein Mitglied vertreten.
Über die gefassten Beschlüsse ist zumindest ein Beschlussprotokoll abzufassen.
7. Der Vorstand
Der Vorstand besteht aus mindestens zwei Personen.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Verein nach aussen.
Er erlässt Reglemente.
Er kann Arbeitsgruppen (Fachgruppen) einsetzen.
Er kann für die Erreichung der Vereinsziele Personen gegen eine angemessene Entschädigung anstellen oder beauftragen.
Der Vorstand verfügt über alle Kompetenzen, die nicht von Gesetzes wegen oder gemäss diesen Statuten einem anderen Organ übertragen sind.
Im Vorstand sind folgende Ressorts vertreten:
- Präsidium
- Finanzen
- Aktuariat
Ämterkumulation ist möglich.
Der Vorstand konstituiert sich mit Ausnahme des Präsidiums selbst. Dieses kann aus einem Co-Präsidium oder einem Präsidium und einem Vizepräsidium bestehen.
Der Vorstand versammelt sich, so oft es die Geschäfte verlangen. Jedes Vorstandsmitglied kann unter Angabe der Gründe die Einberufung einer Sitzung verlangen.
Sofern kein Vorstandsmitglied mündliche Beratung verlangt, ist die Beschlussfassung auf dem Zirkularweg (auch E-Mail) gültig.
Der Vorstand ist grundsätzlich ehrenamtlich und unentgeltlich tätig, er hat Anrecht auf Vergütung der effektiven Spesen.
8. Die Revisionsstelle
Die Mitgliederversammlung wählt eine natürliche oder juristische Person für die Rechnungsrevision, welche die Buchführung kontrolliert und mindestens einmal jährlich eine Stichkontrolle durchführt.
Die Revisionsstelle erstattet dem Vorstand zuhanden der Mitgliederversammlung Bericht.
Die Amtszeit beträgt drei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
9. Zeichnungsberechtigung
Der Verein wird verpflichtet durch Einzelunterschrift der Mitglieder des Vorstands.
10. Haftung
Für die Schulden des Vereins haftet nur das Vereinsvermögen. Eine persönliche Haftung der Mitglieder ist ausgeschlossen.
11. Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann durch eine ordentliche oder ausserordentliche Mitgliederversammlung bei einstimmigem Beschluss der anwesenden Mitglieder erfolgen.
Bei einer Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen an eine steuerbefreite Organisation in der Schweiz, welche den gleichen oder einen ähnlichen Zweck verfolgt. Die Verteilung des Vereinsvermögens unter den Mitgliedern ist ausgeschlossen.
12. Inkrafttreten
Diese Statuten wurden an der Mitgliederversammlung vom 21. November 2022 angenommen und sind mit diesem Datum in Kraft getreten, womit sie die bisherigen Statuten ersetzen.